19.04.2019 13:00 Alter: 5 yrs
Kategorie: Aktuelles Heft, Startseite

Wichtige Unterscheidung zwischen Urprodukt und Verarbeitung

Wenn Sie eigene Produkte direkt vermarkten, sollten Sie prüfen, ob dafür gesonderte Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind. Wann welche Zahlungen fällig werden, verrät dieser Beitrag.

Fotos: Lang, Liebchen

Wer eigene Produkte herstellt und verkauft, muss wissen, ob es sich dabei um sogenannte Urprodukte handelt oder ob die Erzeugnisse zu den be- und verarbeiteten Produkten zählen. Denn diese Unterscheidung zwischen Urproduktion und Be- und Verarbeitung ist für die Beitragspflicht in der Sozialversicherung von Relevanz. Wichtig dabei ist: Die Einnahmen aus dem Verkauf von Urprodukten (z. B. Milch, Wolle) sind in der vom Einheitswert pauschal abgeleiteten Beitragsgrundlage (im pauschalen Versicherungswert lt. Einheitswert) enthalten. Es ist also keine weitere Meldung bzw. Beiträge fällig. Die Einnahmen aus der Vermarktung von be- und verarbeiteten Produkten (z. B. Handschuhe aus Schafwolle) , Wurstwaren) sind hingegen gesondert beitragspflichtig und müssen aufgezeichnet und gemeldet werden. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls gut zu wissen, dass für die Erzeugung von Nahrungs- und Genussmitteln im Rahmen der land(forst)wirtschaftlichen Urproduktion oder im Rahmen des Verarbeitungsnebengewerbes keine Gewerbeberechtigung erforderlich ist. Welche Produkte nun genau zur Urproduktion gehören und welche der Be- und Verarbeitung zugeordnet werden, ist in Österreich in der Urprodukteverordnung genau geregelt.

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