12.12.2019 15:30 Alter: 4 yrs
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Bio: Eingriffe ab 1.1.2020 nur mit genehmigtem Antrag

Eingriffe wie das Enthornen und Kupieren dürfen nicht routinemäßig durchgeführt werden. Unter Angaben zwingender Gründe können sie aber fallweise genehmigt werden. Die nötigen Anträge können ab sofort gestellt werden.

Foto: Ringdorfer

Ab 1. Jänner 2020 müssen Genehmigungen für Eingriffe an Nutztieren auf einzelbetrieblicher bzw. einzeltierbezogener Basis erfolgen. Die betrifft in der Schaf- und Ziegenhaltung die Enthornung weiblicher Kitze für die Nachzucht bis zu einem Alter von vier Wochen und das Kupieren von Schwänzen bei weiblichen Zuchtlämmern. Wer diese Eingriffe am Betrieb durchführen muss, muss dafür die betriebliche Notwendigkeit in Form eines schriftlichen Antrages belegen. Das dazu nötige Formular „Antrag auf betriebsbezogene Ausnahmegenehmigung“ muss an die Behörde geschickt, von dieser bestätigt, und für die Bio-Kontrolle bereitgehalten werden. Es berechtigt die Durchführung der beantragten Eingriffe für die folgenden drei Kalenderjahre (bis längstens 31. Dezember 2022). In diesem Zeitraum sind die Eingriffe und die verwendeten Medikamente einzeltierbezogen zu dokumentieren. Danach muss zeitgerecht wieder ein neuer Antrag gestellt werden.

Begründung notwendig

Als Gründe für eine betriebliche Notwendigkeit für die Enthornung weiblicher Kitze gelten die Arbeitssicherheit für das Betreuungspersonal, die Sicherheit der Tiere selbst, sowie die Verbesserung des Wohlbefindens (Stress durch Rangkämpfe) und der Tiergesundheit (Verletzungsgefahr). Für das Kupieren weiblicher Zuchtlämmer gilt die Verbesserung der Hygiene als akzeptierte Begründung für den Eingriff.

Die Angabe von Gründen ist notwendig für die positive Erledigung des Antrages. Entsprechende Angaben sind im Formular zum Teil vorgedruckt.

Rechtzeitig beantragen

Die Anträge sollten rechtzeitig (am besten noch heuer) an die zuständigen Behörden gestellt werden, um notwendige Eingriffe bei den Tieren ab 1. Jänner 2020 weiterhin durchführen zu können. Die Adressen der einzelnen Landesbehörden können bei digitaler Bearbeitung direkt im Formular ausgewählt werden. Hier sind auch die einzelnen E-Mailadressen angeführt. Der Weg der Antragsstellung ist Landessache und kann etwas unterschiedlich gehandhabt werden. Neben der Standardübermittlung per E-Mail oder per Post wird in manchen Bundesländern auch eine online-Abwicklung möglich werden (z.B. in Niederösterreich voraussichtlich ab 18.12.). Die Bearbeitung der Anträge kann allfällige gebührenpflichtige Beiträge verursachen.

Bei weiteren Fragen zur Antragsstellung verweist die LKÖ auf die Bio-Berater der Bundesländer.

Hier geht’s zum Antragsformular