26.04.2021 00:00 Alter: 3 yrs
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AMA informiert über Weideverpflichtungen im ÖPUL

Die Weidesaison hat begonnen: Bei der ÖPUL-Maßnahme „Tierschutz – Weide“ müssen die Tiere an mindestens 120 Tagen im Jahr geweidet werden. Prämienfähig sind Rinder, Schafe und Ziegen.

Foto: Ringdorfer

Die Anzahl der prämienfähigen Schafe und Ziegen bei der Maßnahme „Tierschutz – Weide“ ist im MFA-Flächen 2021 unter den MFA-Angaben einzutragen. Sobald ein weibliches Schaf beziehungsweise eine weibliche Ziege ein Jahr alt ist und danach 120 Weidetage bis spätestens 15. November erfüllt, kann es prämienfähig beantragt werden. Erreichen einzelne Tiere die 120 Mindestweidetage nicht (durch Verkauf, Schlachtung oder Verendung), können diese durch Tiere, die während des Weidezeitraums das Alter von einem Jahr erreichen und geweidet werden, ersetzt werden. Bei einer Reduktion der prämienfähigen Schafe oder Ziegen gegenüber der ursprünglichen Beantragung ist ebenfalls eine Korrektur über www.eama.at binnen zehn Tagen nach Bekanntwerden des Umstands vorzunehmen, indem die beantragte Anzahl entsprechend verringert wird. In jedem Teilnahmejahr sind tagaktuelle und genaue Aufzeichnungen über die Weidehaltung zu führen. Diese werden im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen überprüft. Leider muss immer wieder festgestellt werden, dass die Aufzeichnungen nur mangelhaft vorliegen. Deshalb wird empfohlen, die Aufzeichnungsvorlage (Weideblatt) unter www.ama.at/Fachliche-Informationen/Oepul/Formulare-Merkblaetter#5208 zu verwenden. Es können auch formlose beziehungsweise EDV-geführte Aufzeichnungen oder beispielsweise von der Landwirtschaftskammer zur Verfügung gestellte Vorlagen verwendet werden. Wichtig ist, dass die Dokumentation im Weideblatt alle erforderlichen Angaben enthält. Dazu zählen

 

die Anzahl der Weidetiere in der jeweiligen Tierkategorie

 

der Weidebeginn

 

das Weideende (Summe der Weidetage)

 

der Weideort (Feldstück bei Heimweiden und Angaben zu Fremdweiden bzw. Almen)

 

sowie die tageweisen Hinderungs- und Unterbrechungsgründe (z. B. Witterungsextreme, Krankheit, Brunft, Geburt etc.).

 

Ein Weidetag muss den wesentlichen Teil eines Tages umfassen, damit er angerechnet werden kann. Die Ernährung der Tiere (Grundfutter) während der Weideperiode hat hauptsächlich über die Beweidung zu erfolgen. Bei Auftrieben auf Almen und Gemeinschaftsweiden ist in den Aufzeichnungen zusätzlich die jeweilige Betriebsnummer anzuführen, die alleinige Alm-/Weidemeldung ist nicht ausreichend.

Vorsicht ist geboten, wenn Tiere innerhalb der Weideperiode in eine andere Alterskategorie wachsen. Diese Tiere nehmen automatisch, sofern sie nicht abgemeldet werden, an der Maßnahme in der jeweiligen Kategorie teil. Dementsprechend ist sicherzustellen, dass die Bedingungen für die „neuen“ Tiere in der jeweiligen Kategorie eingehalten werden und die Aufzeichnungen entsprechend erfolgen.

Unabhängig von der Teilnahme an „Tierschutz – Weide“ sind bei der Teilnahme an der Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ (BIO) die Bestimmungen der EU-Bio-Verordnung Nr. 834/2007 und die ergänzenden nationalen Tierhaltungsvorschriften einzuhalten. Im Jahr 2020 wurden durch einen Runderlass neue Weidevorgaben für Rinder, Schafe, Ziegen und Equiden auf Bio-Betrieben, welche auch im Verlängerungsjahr 2021 gelten, festgelegt. Diese Vorgaben sind bei der Teilnahme an der Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ einzuhalten. Zu beachten ist, dass sich diese Vorgaben von den Verpflichtungen der Maßnahme „Tierschutz – Weide“ wesentlich unterscheiden.

Falls Bio-Betriebe die Weidevorgaben heuer nicht einhalten können, kann die „konventionelle Tierhaltung“ im MFA-Flächen 2021 beantragt werden. Analog zur konventionellen Pferdehaltung, die schon bisher möglich war, ist nun auch die konventionelle Tierhaltung von Rindern, Schafen und Ziegen auf einem biologisch wirtschaftenden Betrieb gestattet. Die drei Tierarten können jedoch nur gemeinsam von der Maßnahme abgemeldet werden. Bei konventioneller Tierhaltung finden die betroffenen Tiere keine Berücksichtigung hinsichtlich der prämienrelevanten Einstufung als Tierhalter.

Nachdem noch keine geänderte Sonderrichtlinie ÖPUL 2015 verlautbart worden ist, gelten die Ausführungen vorbehaltlich des Inkrafttretens der Übergangsbestimmungen für das Antragsjahr 2021.

Weitere Informationen zu den Maßnahmen „Tierschutz – Weide“ und „Biologische Wirtschaftsweise“ sind im Merkblatt ÖPUL 2015 sowie in den jeweiligen Maßnahmenerläuterungsblättern unter www.ama.at/Fachliche-Informationen/Oepul/Formulare-Merkblaetter zu finden.